Die EU-Vermittlerrichtlinie 2007       
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EU-Vermittlerrichtlinie 2007

Selten hat eine gesetzliche Initiative die Versicherungsbranche so beschäftigt wie die bevorstehende Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht.
Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung trat am 22.Mai 2007 in Kraft. Die Richtlinie soll Versicherungsagenten, Versicherung und Versicherungsmaklern die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erleichtern. Darüber hinaus ist Sinn und Zweck der Richtlinie der Verbraucherschutz.

Die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie sind:

  • Eintragung der Vermittler in ein öffentlich zugängliches Register
    Versicherungsvermittler und Versicherungsberater r müssen sich zudem seit dem 22. Mai 2007 in einem Online-Register verzeichnen lassen. Verbraucher können unter www.vermittlerregister.org die gewerbebezogenen Daten des Vermittlers und eine Überprüfung seiner Zulassung vornehmen.
  • Informationspflichten für den Vermittler
    Neben seinem Namen und seinem Firmennamen und -Sitz hat ein Vermittler darüber Auskunft zu erteilen, ob er als
    - Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung
    - als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung
    oder nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
    oder mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als
            produktakzessorischer Versicherungsvertreter
    oder als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
    bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen läßt.
    Zudem hätte er dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, wenn er direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 Prozent, an Stimmrechten oder Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt.
    Ferner ist dem Verbraucher die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann, mitzuteilen.
    Sämtliche Auskünften sollten schriftlich zu erfolgen.
  • Beratungs- und Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll)
    Ein Beratungsprotokoll enthält den Anlass der Beratung, wer die Beratung initiiert hat, die Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers, Rat (Produktempfehlung) nebst Begründung des Versicherungsvermittlers und die Kundenentscheidung, auch wenn Sie vom eigentlichen Rat des Beraters abweicht.
  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle
  • Sicherung von Kundengeldern

Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine Erlaubnis nach §34d Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Diese Erlaubnis bekommen Makler und Vermittler bei ihrer zuständigen IHK bzw. dem zuständigen Ordnungsamt.

Wer eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d erhalten will, muss 3 Bedingungen erfüllen:

  1. "einen guten Leumund haben"
    Das bedeutet, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein dürfen.

  2. Eine europaweit gültige Vermögensschadenshaftpflicht nachweisen können.
    Es gelten folgende Mindestversicherungssummen:
    1.000.000€ pro Schadensfall und 1.500.000€ pro Jahr.

  3. "angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ besitzen.
    Vermittler müssen also ausreichend qualifiziert sein. Dafür wird die neue Mindestqualifikation, der Versicherungsfachmann IHK, eingeführt.
    Grundsätzlich müssen alle Makler und Vermittler für die Beantragung der Vermittlererlaubnis nach §34d GewO (Gewerbeordnung) diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zur Versicherungsfachfrau bzw. Versicherungsfachmann (IHK) nachweisen, deren Inhalte aus dem bereits bekannten Versicherungsfachmann (BWV) übernommen wurden.

Es gelten aber Ausnahmeregelungen:

  • Bestandsschutz
    Dieser umfasst alle Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen Versicherungen vermitteln. Dieser Personenkreis wurden von der Qualifikationspflicht befreit. Diese Stichtagsregelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, nicht für juristische Personen/ Unternehmen!

  • Qualifikation
    Bei folgende Qualifikationen ist eine eine Ausbildung zur/zum Versicherungsfachfrau/-mann (IHK) ist nicht mehr erforderlich:
    - Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
    - Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Beruf
    Diese Qualifikationen werden als "ausreichend" bzw. „angemessen“ anerkannt,

Bei firmengebundenen Vermittlern (Einfirmenvertreter und mehrfach gebundener Vermittler) kann die Versicherungspflicht (Vermögensschadenshaftpflicht/Berufshaftpflicht) durch eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das entsprechende Versicherungsunternehmen ersetzt werden.

Übrigens ist die Bundesrepublik Deutschland das einzige Land in der EU, das bislang keine Registrierung für Versicherungsvermittler kannte. 

 

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