Krankenversicherung - Die neue Versicherungspflicht  
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Die Pflicht zur Krankenversicherung

Die Pflicht zur Versicherung bedeutet zugleich Krankenversicherungsschutz für alle
Durch die Gesundheitsreform besteht seit dem 1. 4. 2007 Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V).
Versicherungspflicht bedeutet, das ab 2009 jeder Bürger versichert sein muss. Wer den Schutz verloren hat, muss in seine letzte Versicherung zurückkehren. Wer sich weigert, muss im Krankheitsfall die Beiträge zum Teil nachträglich entrichten und wird zudem mit einem Säumniszuschlag belangt. Ehemals gesetzlich Versicherte werden ab April 2007 versicherungspflichtig. Ehemalige privat Versicherte können ab Juli dieses Jahres in bestehende Standardtarife eintreten.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Nach § 5 Abs. 1 SGB V besteht für folgende Personengruppen Versicherungspflicht in der GKV:

  • Arbeiter und Angestellte, deren Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
  • Rentner
  • Studenten, Praktikanten (Studenten haben eine Befreiungsmoeglichkeit)
  • Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Personen, welche in Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt sind
    (Erziehungshilfe, Fürsorgeerzieher)
  • Personen, die an berufsfördernden Maßnahmen und Einrichtungen für Behinderte teilnehmen.
  • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
    Künstler und Publizisten (sind in der Regel in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert.
    Für einen Teil dieser Personengruppen sieht der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht
    von der gesetzlichen Versicherungspflicht vor.

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2008 48.150,00 € bzw. 4.012,50 € im Monat.
Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Befreiungsmöglichkeit für Studenten
Ein Student kann sich von der Krankenversicherungspflicht in der GKV befreien lassen und in eine Private Krankenversicherung wechseln.Der Befreiungsantrag muß innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht oder vor Beginn des Studiums gestellt werden. Der Befreiungsantrag muß an die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort gerichtet werden, hierfür muß kein PKV Versicherungsschutz nachgewiesen werden.
Geltungszeit für die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist die Zeit des Studiums, in dieser Zeit ist die Befreiung unwiderruflich. Es sei denn es tritt anderweitig eine Versicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse ein, z.B. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis.

Landwirte
Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der Krankenkasse (GKV), welche die für den Unternehmer zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft errichtet hat. Für Landwirte besteht bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine landwirtschaftliche gesetzliche Krankenkasse als Träger der Krankenversicherung.
Auf Antrag kann sich befreien lassen, wer durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig wird, wenn der Wirtschaftswert seines Unternehmens mindestens 30 000 € überschreitet.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20.12.1988, regelt u.a. die Aufgaben, den Pflichtversichertenkreis und das Beitragswesen der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Versicherungspflichtig sind demnach:

  • Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft
  • Unternehmer des Wein- und Gartenbaus
  • Unternehmer der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht

Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert den von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzten Grenzwert hat. Nebenbetriebe bleiben unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß mindestens 100 Bienenvölker und eines der Wanderschäferei eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen, ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Die Leistungen der Krankenversicherung der Landwirte orientieren sich an denen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Befreiungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Das Recht zur Befreiing von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung befreit zu werden haben:

  • Arbeiter und Angestellte, die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen
  • Studenten (siehe Befreiungsmoeglichkeit)
  • Teilzeitbeschäftigte unter der Voraussetzung, das der/die Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei), gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Ein Antrag auf Befreiung muss bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.
Dieser Antrag muß innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der die Versicherungspflicht entstanden ist. Die Befreiung wirkt sodann ab Beginn der Versicherungspflicht. Sind jedoch Versicherungsleistungen bei der GKV in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung erst zu Beginn des Monats, der dem Befreiungsantrag folgt.

 

 



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