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Künstlersozialkasse & Künstlersozialversicherung

Seit Januar 1983 wurden Künstler und Publizisten -mit Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes- auch Krankenversicherungspflichtig. Definiert wird als Künstler oder Publizist ein Selbständiger dessen Erwerb durch eine dauernde künstlerische Tätigkeit besteht.
Die künstlerischen Tätigkeit ist dabei vor allem das Schaffen, Ausüben oder Lehren von Musik, darstellender oder bildender Kunst und die Arbeit als freier Schriftsteller, Journalist oder Publizist.

Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz wurde auch die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven eingerichtet. Diese ist selbst kein Versicherungsträger, entscheidet aber über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit der einzelnen Künstler und Publizisten
Sie zieht zudem die Beiträge Unternehmen ein, die Produkte von Künstlern und Publizisten vermarkten, wie Verlage, Theater, Galerien, Kunsthändler.... Der Beitrag ist im Grunde vergleichbar mit einem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt 25%. Weitere 25 Prozent kassiert die Künstlersozialkasse noch als Bundeszuschuß aus Steuermitteln und führt schließlich das ganze Geld ab an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (als Rentenversicherungsträger) und an die von den Künstlern und Publizisten ausgewählten Orts- und Ersatzkrankenkassen (als Krankenversicherungsträger). Die verbleibenden 50% tragen die Versicherten selbst.

Wer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtig wird, muss bei der Künstlersozialkasse einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht stellen. Sodann kann dieser sich eine Krankenkasse aussuchen, bei der er versichert sein möchte und erhält bei Zahlung eines hälftigen Krankenversicherungsbeitrages die entsprechenden Versicherungsleistungen. (Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse.)

Ist der Künstler oder Publizist Berufsanfänger so hat er die Wahl sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern oder bei einem privaten Krankenversicherer. Hat er die private Krankenversicherung gewählt muss dies spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden.
Berufsanfänger ist der Personenkreis innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner künstlerischen / publizistischen Tätigkeit.

Wer als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der fünfjährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung, sofern er nicht innerhalb der fünf Jahre (nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit) schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der 5 Jahre. Besteht die Befreiung von der Versicherungspflicht auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch fort, kann die Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Es besteht dann in der Zukunft keine Möglichkeit mehr, als selbständiger Künstler/Publizist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.

Eine Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gibt es für selbständige Künstler und Publizisten aufgrund hohen Einkommens. Das Arbeitseinkommen ergibt sich aus dem Gewinn. Wer in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr verdient hat als die Summe der entsprechenden Versicherungspflichtgrenzen, kann bis zum 31. März des folgenden Jahres einen Befreiungsantrag stellen.


Wer im als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, kann nicht nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert werden, es sei denn, die Beschäftigung des Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig, das Entgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird.



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