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Krankenversicherung für Studierende
Grundsätzlich pflichtversichert sind Studenten an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule bis zum 14. Semester, höchstens aber bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ist der Student verheiratet kann er über seinen Ehepartner Im Rahmen der Familienversicherung versichert werden.
Die kostenlose Mitversicherung über die Eltern, nämlich in der Familienversicherung der GKV, gilt in der Regel bis zum 25. Lebensjahr (§ 10 SGB V).
Mit dem Tag der Einschreibung bzw. Rückmeldung beginnt die Mitgliedschaft, deren Beitrag laut dem Stand von 1997 im Sommersemester 39,01 Euro bzw. 31,62 Euro (Ost) und die Pflegeversicherung 7,06 Euro bzw. 5,78 Euro beträgt. Die Mitgliedschaft endet einen Monat nach Beendigung des letzten Semesters bzw. bei Exmatrikulation. Im Anschluss an das Studium kann der Absolvent einer freiwilligen Krankenversicherung beitreten.
Für Studenten, die
- bereits durch eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Studiums durch ihren Arbeitgeber pflichtversichert sind durch eine selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb des Studiums über der JAS liegen und von daher nicht krankenversicherungspflichtig sind die außerhalb des Studiums als Beamte oder auszubildende Beamte tätig sind, schon einmal von einer Versicherungspflicht befreit wurden.
- in der GKV Anspruch auf Familienhilfe haben, ausgenommen der unterhaltsberechtigte Ehegatte und/oder die Kinder erhalten keine Familienhilfe
kommt die Pflichtversicherung nicht in Frage.
Studenten die außerhalb des Studiums erwerbstätig sind, sind nur dann Versicherungsfrei, wenn die Tätigkeit:
- nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird nur über einen Zeitraum von zwei
Monaten ausgeübt wird.
- nur über die Semesterferien ausgeübt wird.
Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für BAföG - Empfänger beträgt 37,50 Euro (32,50 Euro Ost) und einheitlich 7,50 Euro für die Pflegeversicherung.
Auch über den Vertrag der Eltern kann ein privater Versicherungsschutz bestehen in Form eines speziellen Tarifs der Privaten Krankenversicherung, der eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung möglich macht (siehe auch § 8 SGB V). Nach dem Studium sollte der bis dahin privat versicherte Absolvent eine Vollversicherung abschließen, aber auch andere Krankheitskostenvolltarife können abgeschlossen werden oder bestehen bleiben.
Der Studententarif:
Die Höhe der Beitragszahlung ist unabhängig vom Geschlecht des Studenten und bei jedem Verband gleich. Auch Kinder und Ehepartner können mit in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Auch wenn die Eltern noch keine 3 Monate versichert sind, werden Neugeborene Kinder ohne Wartezeit mitversichert. Für Studenten gibt es keine Wartezeiten. Studentenkinder sind beitragsfrei, wenn diese nicht selbst erwerbstätig sind.
Studenten zahlen erst ab dem 30. Lebensjahr höhere Beiträge.
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