bedarfsgerecht versichert

AltersvorsorgeWer im Alter nicht unter einem übersichtlichen Portemonnaie leiden möchte, muss bereits vorher etwas dafür tun. Die gesetzliche Rente ist inzwischen nur noch eine Säule der Altersvorsorge – private, betriebliche oder staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte ergänzen das Bild. Auf der Suche nach dem richtigen Produkt begegnet man unweigerlich auch dem Klassiker unter den Vorsorgeprodukten. Die Kapitallebensversicherung hat eine lange Geschichte, jeder kennt sie. Doch ob sie auch ein Produkt mit Perspektive ist, wird unterschiedlich bewertet.

Die Kapitallebensversicherung als unflexibles Modell

Während heutzutage viele Vorsorgeprodukte sehr flexibel bei Laufzeiten oder Beitragszahlung sind, fristet die Kapitallebensversicherung das Dasein einer gewissen Unbeweglichkeit. Und auch, wenn die meisten Versicherer die Policen mittlerweile kundenfreundlicher gestaltet haben, sollte man sich den Abschluss genau überlegen. Zunächst einmal liegt das daran, dass bei einer Lebensversicherung in aller Regel auch der Todesfallschutz mitintegriert ist. Für Kunden mit Familien ist das natürlich ein zusätzlicher Schutz – wissen sie doch, dass die Hinterbliebenen im Zweifel einen festgelegten Beitrag erhalten. Alleinstehende allerdings bezahlen ein Risiko mit, das sie kaum abdecken müssen. Die Todesfallabsicherung wirkt sich zudem auf die Erträge aus.

Zinsen auf "Rekordniveau"

Die Problematik fallender Zinserträge bei Altersvorsorgeprodukten ist selbstverständlich auch an der Kapitallebensversicherung nicht spurlos vorübergezogen. Dabei war das Prinzip über viele Jahre ein erfolgversprechendes Modell. Das Guthaben aus einem Versicherungsvertrag ergab sich zum einen aus den Überschüssen, die eine Versicherungsgesellschaft erarbeiten konnte und zum anderen aus einem garantierten Zinssatz. Der Kunde hatte also die Gewähr, dass er mit Gewinn aus dem Vertrag hervorging. Schon immer war dabei der Anteil der Überschüsse aber von großer Bedeutung, denn der Garantiezinssatz allein war wenig attraktiv. Inzwischen sind zwei Dinge eingetreten, die der Kapitallebensversicherung einen Teil ihres Glanzes nehmen. Der Garantiezins ist Jahr für Jahr fast kontinuierlich immer weiter herabgesetzt worden. Im gleichen Atemzug konnten viele Versicherungsgesellschaften immer weniger Überschüsse produzieren. Am besten geht es daher den Kunden, die schon vor langer Zeit Verträge abgeschlossen haben. Denn für sie ist zumindest der Garantiezins noch auf einem Niveau, das für geringe Überschüsse entschädigt.

Änderungen im neuen VVG (Versicherungsvertragsgesetz) belasten Kunden

Nicht nur die Rückkaufwerte von Lebensversicherungen bei vorzeitiger Kündigung werden zukünftig immer geringer ausfallen. Die Veränderungen im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wirken sich auch auf die Gewinnbeteiligung bei einer Auszahlung der Versicherungssumme zum Ablaufdatum des Vertrages aus.

Noch werden die Kunden einer Lebensversicherung mit der Hälfte des auf sie entfallenden Anteils an den Reserven der Gesellschaft an festverzinslichen Wertpapieren beteiligt. Das gilt sowohl für den Fall einer Kündigung als auch bei einer Auszahlung der Versicherungssumme am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Künftig wird vor der Berechnung der Auszahlung an den Versicherungsnehmer ein Faktor abgezogen, welcher der Stabilisierung der finanziellen Situation der Versicherungsgesellschaft dient. Die Einführung eines solchen Faktors wurde seitens der Versicherungsgesellschaften gefordert, damit die langfristig niedrigen Zinsen nicht zu finanziellen Schieflagen führen. Außer auf Kapitallebensversicherungen wirken sich die Änderungen auch auf Rentenversicherungen aus, zumal es sich bei diesen um die Sonderform der Lebensversicherung mit einer lebenslangen Verrentung des gebildeten Kapitals handelt. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht für Altverträge nicht, da jeder Lebensversicherungsvertrag den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Höhe der Gewinnbeteiligung für die Zukunft nicht garantiert werden kann. Wenn die Bundesregierung dem Verlangen der Versicherungsgesellschaften nach einer Änderung der Berechnungsgrundlage der Ablaufleistungen sowie der Auszahlungen bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherungen nicht nachgekommen wäre, könnten spätestens 2018 mehrere Gesellschaften nicht mehr die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der vorgeschriebenen Rücklagen für Rückforderungen erfüllen. Die Ursache für die Schieflage bei den Lebensversicherern kann auf die in der kaum vorhersehbar gewesenen langen Dauer der gegenwärtigen Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt zurückgeführt werden.

Kunden sollten darauf achten, ob die Berechnung der Gewinnbeteiligung noch nach dem alten oder bereits nach dem neuen Verfahren erfolgt. Auch wenn diese Berechnung nicht verbindlich ist, muss die Versicherungsgesellschaft dennoch eine realistische Grundlage verwenden. Die bei Altverträgen wahrscheinlich verminderte Gewinnbeteiligung ist auch für Aufkäufer bestehender Lebensversicherungsverträge von Bedeutung. Anstelle der Kündigung einer Lebensversicherung besteht die Möglichkeit, diese auf dem Zweitmarkt für Versicherungen an einen anderen Kunden zu verkaufen. Dass der Käufer eines bereits laufenden Vertrages ebenfalls eine geringere als die ursprünglich kalkulierte Gewinnbeteiligung erhält, sollte sich im verlangten Kaufpreis niederschlagen.

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)

Die Reform des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vom Januar 2015 sorgte für einige Neuerungen. Die Wichtigsten sollen hier kurz erläutert werden.

  • Garantiezins
    Der umgangssprachliche Garantiezinz ist in der Amtssprache der Höchstbetrag für den Rechnungszins. Er wird auch als Höchstzinssatz bezeichnet. Wir halten uns im Folgenden an den umgangssprachlichen Gebrauch.
    Der Garantiezins durfte ab dem 1.1.2015 nur noch 1,25 % statt wie bisher 1,75 % betragen. Vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 lag er bei 0,9 %. Seit 1. Januar 2022 gelten 0,25 Prozent!
    Wichtig: Betroffen von der  Zinsabsenkung sind nur Verträge, die zum jeweiligen Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für bestehende Versicherungsverträge ändert sich nichts.

  • Bewertungsreserven
    Sie sind auch unter dem Begriff „stille Reserven“ bekannt. Bewertungsreserven werden ermittelt, indem der Unterschied zwischen dem derzeitigen Marktwert einer Geldanlage und ihrem Kaufpreis berechnet wird. Wenn Lebensversicherungen bislang ausliefen oder gekündigt wurden, wurden die Bewertungsreserven zur Hälfte an die Versicherungsnehmer ausgezahlt. Künftig könnten sie teilweise oder komplett in den Versicherungsunternehmen verbleiben, wenn die vom Unternehmen aufgebauten Rückstellungen nicht hoch genug sind, um die Garantiezusagen gegenüber den derzeitigen Versicherten zu finanzieren. Für Versicherungskunden, deren Verträge bald enden, kann diese Änderung einen Verlust von bis zu 10 % des Auszahlungsbetrags bewirken. Diese Neuregelung betrifft also sowohl Alt- als auch Neukunden und soll in Niedrigzinsphasen gelten.

  • Risikoüberschüsse
    Als Ausgleich für diese Regelung sieht das Gesetz eine stärkere Beteiligung der Versicherungskunden an den Risikoüberschüssen vor. Der bisherige Satz von 75 % wurde auf 90 % erhöht. Außerdem müssen Versicherer die nötigen Angaben veröffentlichen, aus denen die Überschussbeteiligung nachvollziehbar ist.

  • Auch Aktionäre müssen umdenken:
    Versicherungsunternehmen, die ihre Garantiezusagen nicht sicher einhalten können, dürfen an ihre Aktionäre künftig keine Dividenden mehr ausschütten. Verbraucherschützer sowie der nationale Normenkontrollrat gehen davon aus, dass die Versicherungsunternehmen die mit dem neuen Gesetz entstehenden Kosten an ihre Kunden weitergeben werden. Bei Interesse kann der vollständige Gesetzestext einschließlich der Stellungnahmen auf der Homepage des Bundestages unter http://dip21.bundestag.de nachgelesen werden.

Die Lebensversicherung leistet in folgenden 2 Fällen:

  1. Wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit stirbt (Todesfall)
    Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme wird in diesem Fall ausbezahlt. Die Summe geht an die vertraglich bestimmte Person. Falls niemand bestimmt ist, sind die Erben automatisch die Bezugsberechtigten.

  2. Wenn der Versicherungsnehmer den Ablauf des Vertrages erlebt (Erlebensfall)
    Der Versicherungsnehmer erhält in diesem Fall die Versicherungssumme, zuzüglich der angesammelten Gewinn- bzw. Überschussanteile.

Die Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich laut Betriebsrentengesetz um eine Lebensversicherung, die durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wird und für die Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung vorgesehen ist. Abgeschlossen wird die Direktversicherung in der Regel als Rentenversicherung. Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hingegen der Versicherte. Entweder zahlt der Arbeitgeber den Betrag direkt in die Versicherung ein – oder er vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass ein Teil des Bruttogehaltes in die Versicherung fließt (Entgeltumwandlung).

 

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