bedarfsgerecht versichert

HaftpflichtDie Amtshaftpflichtversicherung prüft und reguliert Schäden, die durch die berufliche Tätigkeit des Bediensteten verursacht wurden (Amtshaftung). Eingeschlossen sind Ersatzansprüche des Dienstherrn aus öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht unter den Versicherungsschutz des § 1 AHB fallen. Die Amtshaftpflichtversicherung ist also eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die durch Beamte erfolgt. Versichert sind hier die Schäden von öffentlichem Eigentum durch den Amtsinhaber. Die Mitversicherung des Verlustes von beruflich übergebenen Schlüsseln ist in der Regel optional möglich.

Die Diensthaftpflichtversicherung umfasst Ersatzansprüche des Dienstherrn/Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter Vermögensschäden (Diensthaftung). Sie bietet öffentlich Bediensteten in Verwaltungen, Heilberufen, Schulen, Kindertagesstätten, Polizei, Grenzschutz, Bundeswehr, Zoll, Forstwesen usw. Versicherungsschutz bei Rückgriff des Dienstherrn.

Gedanken zur Amts- und Diensthaftpflichtversicherung

Bei genauer Betrachtung ist der Sinn dieser Versicherung zumindest fragwürdig, denn der Schadenersatzanspruch des Bürgers ergibt sich aus § 839 des BGB (Schadenersatz, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat) und trifft nicht direkt den Beamten, sondern seinen Dienstherren. Zu belegen ist diese Argumentation durch Artikel 34 im Grundgesetz, wonach der Staat grundsätzlich für die Dienstpflichtverletzungen seiner Bediensteten verantwortlich ist.

Die tatsächliche Amtshaftpflichtversicherung – gemeint ist dabei die Inanspruchnahme des Beamten selbst – greift nur bei grober Fahrlässigkeit des Bediensteten oder gar Vorsatz. In der Regel sind allerdings Leistungen der Versicherung bei Vorsatz in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Bliebe also für die Amtshaftpflichtversicherung nur ein einziges Szenario, nämlich ein Schaden in Folge grober Fahrlässigkeit.
Bei Schäden durch Fahrlässigkeit muss der Dienstherr für den Schaden eintreten, dieser kann allerdings seinen Bediensteten wiederum zur Schadensregulierung auffordern. Allerdings kann er dies auch nur dann, wenn die Dienstpflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Bei einer „einfachen Fahrlässigkeit“ ist der Rückgriff auf den Beamten nicht möglich. Vorgenanntes gilt übrigens nicht nur für Beamte, sondern ebenso für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

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