bedarfsgerecht versichert

KrankenversicherungWürde ein Beamter gesetzlich versichert bleiben wollen, würde sich der Dienstherr weder an den Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung beteiligen, noch würde er die Beihilfe gewähren. Dies liegt daran, dass die Krankenkassen keine „Teilversicherung“, sondern nur eine Krankenvollversicherung anbieten können. Es lohnt sich demzufolge für diese Berufsgruppe nicht, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten, weil eine private Krankenversicherung (Beihilfeversicherung) für Beamte kostengünstiger ist.
Siehe auch: www.perfektversichert.de

Beihilfeversicherung

Beamtinnen und Beamte erhalten im Rahmen der Fürsorgepflicht von ihrem Dienstherrn eine angemessene Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Das ist gesetzlich geregelt im § 79 des Bundes- bzw. in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Der relativ weite Spielraum des Dienstherrn, in diesen Fällen seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, wird durch die Beihilfevorschriften umrissen. Diese sind in Bund und Ländern nicht gleichlautend gefasst. Dennoch orientieren sich die Ländervorschriften an den Beihilfebestimmungen des Bundes. Diese enthalten sämtliche Vorschriften des Beihilfesystems. Als Ausdruck der Alimentation zählen sie zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten und seine Familie lebenslang als Dank für dessen geleistete Arbeit zu "alimentieren".  Dazu zählt im Rahmen einer angemessenen Lebensführung die Absicherung der Folgen von Krankheitsfällen. Die Beihilfeversicherung dient der Aufstockung dieser Absicherung.

Beihilfen werden auf Antrag gewährt.

Sie betragen je nach Familienstand und Krankheitsform zwischen 50 und 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Diese unterscheiden sich teilweise von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag. Hiermit und mit Selbstbeteiligungsbeträgen (einer sog. Kostendämpfungspauschale) wird versucht, der Kostenexplosion im Gesundheitswesen Herr zu werden. Die Gewährung einer Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen befreit die Beamtinnen und Beamte nicht von der Pflicht zur Eigenvorsorge! Sie ist als Ergänzung zur Bewältigung derartiger Notlagen gedacht. Im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen ist in den Ländern der Trend erkennbar, die Leistungen der Beihilfe zu kürzen und so den Eigenanteil der Staatsbediensteten weiter anzuheben. Bundeseinheitliche Regelungen existieren nicht. Während die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Beihilfevorschriften des Bundes unverändert übernommen haben, unterscheiden sich in den anderen Ländern die Bestimmungen zum Teil in geringem Umfang, teils aber auch deutlich.

Anwärterinnen und Anwärter

Im Nachwuchsbereich erstreckt sich die Beihilfeberechtigung auch auf Anwärterinnen und Anwärter. Dazu kommt, dass Beihilfeleistungen auch an (nicht erwerbstätige) Kinder und Ehegatten gewährt werden. Bemessungsgrenzen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei der Beihilfe und bei der privaten Krankenversicherung nicht.

Kosten

Die Prämie für eine Restkostenversicherung (Beihilfeergänzungstarif) richtet sich nach dem Eintrittsalter jedes einzelnen Versicherten und nicht nach dem Einkommen. Wichtig ist, dass jede versicherte Person einzeln abgesichert werden muss. Wie bei der Versorgung der Beamtinnen und Beamten besteht zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung ein erheblicher Unterschied. Um einen aufschlussreichen Vergleich der beiden Systeme vornehmen zu können, fehlen gesicherte Daten. Ein sog. Beihilfebericht – ähnlich dem Gesundheitsbericht – könnte da erhebliche Hilfestellung leisten.

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